Satzung

PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Der Kreisverband Vechta der Jungen Liberalen will sich vor allem für die Erhaltung und Bestärkung des Liberalen und demokratischen Rechtsstaates mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung einsetzen. Er bekennt sich ebenfalls zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und unterstützt insbesondere die absolute Pressefreiheit sowie die Gleichberechtigung aller Menschen.

§ 1 GLIEDERUNG UND SITZ

  1. Der Kreisverband Vechta ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. Seine räumliche Ausdehnung umfasst einzig den Landkreis Vechta.
  2. Der Kreisverband kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich so weit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.
  3. Der Sitz ist in Vechta.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied im Kreisverband kann werden, wer das 14. Lebensjahr erreicht und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist. Das Mitglied muss seinen Wohnsitz im Landkreis Vechta haben oder sich dem Landkreis verbunden fühlen.
  2. Der Beitritt zu den Jungen Liberalen ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären. Er wird wirksam, wenn der Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand der Beitrittserklärung gegenüber dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht.
    1. Fördermitgliedschaft – Eine Fördermitgliedschaft im Kreisverband Vechta wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
    2. Ehrenmitgliedschaft – Eine Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Vechta wird durch 2/3 Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (2a) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt keinerlei Stimmrecht.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Vollendung des 35. Lebensjahres – Bekleidet ein Mitglied zu diesemZeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt dieMitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode.
    2. Tod.
    3. Austritt – Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären
    4. Wegfall sonstiger Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft.
    5. Ausschluss – Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze desVerbandes verstößt.
    6. Streichung.
  2. Mitglieder, die mit den Beitragszahlungen um mindestens drei Monate im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.
  3. Über Ausschluss oder Streichung entscheidet der Kreisvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Beschluss der Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt. In dem Schreiben muss das betreffende Mitglied darauf hingewiesen werden, dass es die Möglichkeit hat, innerhalb von 4 Wochen beim Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Berufung dagegen einzulegen.

§ 3 ORGANE

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Kreisvorstand

§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben:1. die Wahl des Kreisvorstands, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands
    1. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen und die nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schatzmeister stehen
    2. Satzungsänderungen
    3. Auflösung des Kreisverbandes
    4. Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Kreisvorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
  4. Die MV wird mit einer Frist von einer Woche unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Kreisvorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Stehen Vorstandswahlen an oder sind Satzungsänderungsanträge zu behandeln, so beträgt die Frist 10 Werktage.
  5. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Anträge sind an keine Frist gebunden, sind jedoch schriftlich vorzulegen.
  7. Antrags- und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands.
  8. Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sieordnungsgemäß angekündigt wurden. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, genügt die einfache Mehrheit.
  9. Es gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes, sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
  10. Die MV gibt sich eine Beitragsordnung.

§ 5 KREISVORSTAND

  1. Zum Mitglied des Kreisvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung gewählt werden.
  2. Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Dem/Der Kreisvorsitzendem/n
    2. Zwei bis vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden unter ihnen befindet sichein Schatzmeister (bzw. Stv. Kreisvorsitzender für Finanzen)
    3. Bis zu vier Beisitzern
  3. Ziel der Wahlen zum geschäftsführenden Kreisvorstand ist es einen Kreisvorsitzenden und zwei bis vier stellvertretende Kreisvorsitzende sowie bis zu vier Beisitzer zu wählen. Sollte dies mangels Beteiligung nicht möglich sein, können die nicht besetzten Geschäftsbereiche auf die bereits gewählten stellvertretenden Kreisvorsitzenden verteilt werden.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt kooptierte Mitglieder zu ernennen.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. 2 werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügtdie einfache Mehrheit.
  6. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Ererstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so kann eines der anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch diesen Geschäftsbereich übernehmen. Es steht dem Kreisvorstand frei, den Posten des zurückgetretenen Kreisvorstandsmitglieds durch eine Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt

nieder, so sind generell Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

  1. Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Vechta ist der Kreisvorsitzende berechtigt. Im Falle der Verhinderung bestimmt er einen seiner Stellvertreter zur Vertretung des Kreisvorsitzenden. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
  2. Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen.

§ 6 FINANZEN

  1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
  2. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ist in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Schatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen (Schatzmeister) haben jeweils alleinige Außenhandlungsvollmacht über die Finanzen.

§ 7 BEITRAGSORDNUNG

  1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag von mindestens 3€ an die Jungen Liberalen Vechta zu entrichten.
  2. Auf Antrag bei dem Vorstand kann der Beitrag bei Bedarf ermäßigt werden. Die Untergrenze ist abhängig von der Landesumlage. Sollte es einem Mitglied nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich sein diesen Beitrag zu erbringen, so kann der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit beschließen dieses Mitglied von der Beitragspflicht zu befreien.
  3. Die Beiträge sind in Jahres-, Halbjahresbeiträgen oder quartalsweise im Voraus zu entrichten.

§ 8 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Kreisverbands bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der MV. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag vier Wochen vor der MV den Mitgliedern zugegangen ist.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 9 SATZUNGSREGELUNGEN

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der MV. Sie können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge 10 Werktage vor der MV den Mitgliedern zugegangen sind.
  2. Bei Zweifelsfällen über die Auslegung der Satzung entscheidet das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Niedersachsen (e. V.)

§ 10 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die MV am 20.01.2022 in Kraft.


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